vom 19. Oktober 2022
(1) Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Oldenburg e. V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist die Stadt Oldenburg i. O.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere, indem Mittel beschafft und anderen steuerbegünstigten Körperschaften, vor allem der Volkshochschule Oldenburg gGmbH, zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigen Zwecke zugewendet werden, § 58 Nr. 1 AO.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede*r werden, der die Aufgaben des Vereins fördern und sich für sie einsetzen will.
(2) Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern wollen, können dem Verein als korporative Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten.
(3) Der Beitritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, sowie Beschluss und Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt wird. Die Beschlussfrist beträgt für den Vorstand maximal acht Wochen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich spätestens bis 30.09. des Jahres in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
(6) Gegen die Versagung des Beitritts und gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet im Fall der Versagung des Beitritts mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle des Ausschlusses mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der persönlichen und der korporativen Mitglieder des Vereins. Beschlussfassungen werden in der jeweiligen Niederschrift dokumentiert. Die Mitgliedsbeiträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
(1) Organe des Vereins sind:
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen.
(3) Über Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem/einer Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins „Volkshochschule Oldenburg e. V.“.
(1) Die Mitgliederversammlung:
a) wählt den Vorstand und die Kassenprüfer;
b) beschließt über die Feststellung der Jahresrechnung;
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
e) nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
f) beschließt über Vorlagen des Vorstandes;
g) beschließt über Satzungsänderungen.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die/der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Sie/er muss dies tun, wenn es von zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Volkshochschule unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(5) Die Mitglieder können schriftlich Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zustimmen.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. Ein Mitglied des Vorstandes wird zur/m Vorstandsvorsitzenden berufen. Zusätzlich können bis zu zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Gewählten stellvertretenden Vorstandsmitgliedern obliegt es insbesondere, den Vorstand in seiner Arbeit fortlaufend zu unterstützen und im erforderlichen Umfang zu entlasten.
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Volkshochschule Oldenburg e. V. allein.
Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied zu verpflichten, von ihrer/seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitgliedes Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten.
Die/der Vorsitzende des Vorstandes führt die Bezeichnung des/der Vorstandsvorsitzenden. Weitere Mitglieder des Vorstandes führen die Bezeichnung Vorstand.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird für jeweils fünf Jahre gewählt.
Zu seiner Abwahl muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Mitarbeiter/innen der VHS Oldenburg gGmbH ein beratendes Vorstandsmitglied, das kein Stimmrecht hat, ehrenamtlich tätig ist und für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Volkshochschule Oldenburg e. V. unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann der Vorstand einen/eine Geschäftsführer*in berufen, der/die die administrativen Aufgaben des Vereins ausführt, Förderanträge bearbeitet und die Außendarstellung des Vereins unterstützt.
(2) Der Vorstand hat unter anderem
a) den Wirtschaftsplan zur Genehmigung vorzulegen;
b) die Jahresrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten;
e) über die Vergabe von Fördermitteln unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Förderrichtlinie zu beraten und zu beschließen.
f) aus seiner Mitte die Personen zu benennen, die die Mandate im Beirat der VHS Oldenburg gGmbH übernehmen.
(3) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten.
(4) Zur Vornahme außergewöhnlicher, vor allem auch der nachfolgenden Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung, insbesondere auch wenn über die nachfolgenden Maßnahmen im Rahmen der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften zu entscheiden ist, an denen der Verein beteiligt ist:
a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen, die nicht durch den Investitionsplan genehmigt sind;
c) Aufnahme von Darlehen und Krediten;
d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften;
e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
f) Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des Volkshochschule Oldenburg e. V. führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer*in sowie eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer*in für jeweils drei Jahre, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der/die Kassenprüfer*in, im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihr/sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und die Jahresrechnung, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
(2) Die Wiederwahl der/s Kassenprüfers*in und der/s stellvertretenden Kassenprüfers*in ist zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Volkshochschule Oldenburg gGmbH oder – wenn diese aufgelöst wird oder die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft verliert – an die Stadt Oldenburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung (= Volks- und Berufsbildung) zu verwenden haben.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung der Volkshochschule e. V. vom 08.09.2020.
Die Satzung wurde am 19. Oktober 2022 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Auch als PDF-Dokument zum Herunterladen verfügbar: Satzung des Vereins Volkshochschule Oldenburg e. V.